§ 11 Tierschutzgesetz

Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

 

. gewerbsmäßig

a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,

b) mit Wirbeltieren handeln,

c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,

d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder

e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen

 

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

 

1. die Art der betroffenen Tiere,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

3. in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

 

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 beizufügen.

 

 Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen;

 

Im Klartext!!

Die Aufsicht und die richtige Betreuung von Haustieren kann nur gewährleistet werden , wenn die Tierbetreuer eine qualifizierte Ausbildung dafür nachweisen können. Dies wir dann von den zuständigen Veterinärämtern  genehmigt und geprüft. Jeder vermeindlich, sich als gewerbsmäßiger ausgebender  Tierbetreuer , der diesen Sachkundenachweis nicht erbringt , darf offiziell diesem Gewerbe nicht nachgehen bzw keine Tiere betreuen und züchten. 

Als gewerbsmäßige Tätigkeit wird angesehen, wenn ein vermeindlicher Tierbetreuer dauerhaft mehr als beispielsweise  2 Hunde von Dritten in Pflege nimmt , dann wird der Sachkundenachweis erforderlich . Die Ämter sind bereits kräftig dabei, Bußgeldbescheide an sogenannte private Betreiber auszusenden  .

Das Veterinäramt beschlagnamt außerdem alle vorgefundenen Fremdtiere , die die Besitzer im Tierheim auslösen müssen. Ebenfalls erwartet den Tierbesitzer ein stattliches Bußgeld .

Sie als Tierhalter stehen in der Pflicht , für Ihr Tier eine fachgerechte Betreuung in Ihrer Abwesenheit zu gewährleisten . Dies kann nur durch einen Tierbetreuer mit Sachkundenachweis erfolgen.


Sie als Tierhalter können uns dabei helfen , ein solch illegales Gewerbe nicht aufkommen zu lassen, indem Sie Ihren Tierbetreuer vorab nach einem Sachkundenachweis fragen. Kann er diesen Nachweis  nicht erbringen, scheuen Sie sich bitte nicht davor das zuständige Veterinäramt davon in Kenntniss zu setzen.

 

Wir haben im Anhang unsere Sachkundeprüfung zu Ihrer Einsicht online gestellt

 

 

SACHKUNDENACHWEIS Daniela Keil
Abschlußprüfung zur staatlich geprüften Tierpflegerin
Fachrichtung Haustierpflege durch die
Industrie und Handelskammer (IHK)
Tierpfleger Abschlußprüfung.pdf
PDF-Dokument [259.8 KB]
Hundeführer-Trainer Urkunde
Rainer Deiß
Deutscher Schäferhund Sportverein (SV)
Urkunde Hundeführer.pdf
PDF-Dokument [279.2 KB]